Die bundesweit im Öffentlichen Recht tätige Schwerpunktkanzlei Teipel & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München hat im Bereich des Staatshaftungsrechts einen Erfolg in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielt.
Das Land Nordrhein-Westfalen, ein Kreis dieses Landes und eine Gemeinde dieses Kreises wurden sich untereinander nicht einig darüber, wer zuständig für die Beseitigung einer Gefahrensituation war, die dadurch entstand, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nicht gesetzeskonform umging. Immerhin war sich die Gemeinde sicher, dass der Verursacher in keinem Fall in der Lage sein würde, die Gefahr zu beseitigen.
Daher wurde eine private Institution, der spätere Kläger, von der (hierfür unzuständigen) Gemeinde aufgefordert, sich der Sache anzunehmen, so die Gefahr zu beseitigen und sich im Übrigen an den (zuständigen) Kreis zu halten. Der Kläger kam der Aufforderung nach und fragte in den kommenden Wochen und Monaten bei den Behörden nach, wie es weitergehen solle und auf welche Weise eine endgültige Lösung herbeigeführt werden könne, weil die Verwahrung jeden Tag weitere Kosten verursache. Die Behörden verwiesen ihn aber jeweils lediglich darauf, unzuständig zu sein, und trafen keinerlei weitere Maßnahmen.
Nach kurzer Zeit waren dem Kläger bereits erhebliche Kosten entstanden. Er verklagte daher den aus seiner Sicht zuständigen Kreis auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in dieser Höhe unter dem Gesichtspunkt der sogenannten öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.
Dass der Kreis von Anfang an zuständig war, also selber die Gefahr hätte beseitigen und entsprechende Maßnahmen hätte anordnen sowie die Kosten dafür hätte übernehmen müssen, sah auch das Verwaltungsgericht Köln so und gab der Klage statt.
Zur Überraschung des Klägers änderte aber das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren und strich den Anspruch auf rund 1/16 zusammen mit folgender Begründung: Wenn der Kreis seine Zuständigkeit erkannt und anschließend rechtmäßig gehandelt hätte, hätte die ganze Maßnahme innerhalb sehr kurzer Zeit erledigt werden können. Dann wäre der Aufwand nicht über 1/16 der insgesamt eingeklagten Kosten hinausgegangen.
Nachdem die Rechtsanwälte Teipel & Partner in dieser Sache mandatiert wurden, führten diese zunächst ein erfolgreiches Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und erreichten so im Jahre 2018 die Zulassung der Revision.
Mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 (3 C 11.18) hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Entscheidung des OVG Münster aufgehoben und den Kreis zur vollständigen Zahlung verurteilt. Der dritte Senat konnte der Überlegung des OVG Münster deshalb nichts abgewinnen, weil der zuständige Kreis untätig blieb, obwohl er selber Ermittlungen hätte anstellen und die notwendigen Entscheidungen hätte treffen müssen. Dass er dies - rechtswidrig - unterlassen hatte, war in der Folge ja gerade der Grund dafür, dass der Kläger die Sache weiter verwahren musste, damit die Gefahrensituation nicht wieder entsteht. Zwar müsse der Geschäftsführer, also hier der Kläger, seinerseits nach einer gewissen Zeit beim Geschäftsherrn, hier dem beklagten Kreis, nachfragen, wie nun weiter verfahren werden soll. Das hatte der Kläger aber getan.
Rechtsanwälte von Teipel & Partner haben bereits mehrfach Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – überwiegend wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache – geführt und auch gewonnen.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.