Leistungsnachweise im Ausbildungsabschnitt 1 bei der Polizei berufsbezogene Prüfungen?
Unser Mandant wurde als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf vorzeitig entlassen.
Er wurde am 1. März 2022 als Polizeimeisteranwärter und Beamter auf Widerruf beim 56. Ausbildungsseminar (AS) der V. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) Königsbrunn eingestellt. Im Rahmen des 1. Ausbildungsabschnittes konnte er bei den Leistungsnachweisen die geforderten Leistungspunkte nicht erreichen. Mit Antrag vom 1. August 2022 beantragte unser die Gewährung einer Ausbildungswiederholung des 1. Ausbildungsabschnittes. Dieser wurde vom Beklagten nicht befürwortet. Die Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Steigerung der fachlichen Leistung künftig nicht zu erwarten sei.
Unter dem 14. Oktober 2022 wurde ein Verfahren zur Entlassung von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gegen den Kläger eingeleitet. Hiergegen legte unser Mandant Widerspruch ein und beauftragte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling für die Widerspruchsbegründung.
Rechtsanwalt Christian Reckling trug umfangreich formelle Verfahrens- als auch inhaltliche Bewertungsfehler vor und monierte, dass kein ÜBerdenkensverfahren durchgeführt wurde. Zudem griff er dabei die Bewertungen der einzelnen Leistungsnachweise an. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und es wurde das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterlag unser Mandant. Im Hauptsacheverfahren ging man nunmehr der Frage nach, ob es sich bei den Leistungsnachweisen um berufsbezogene Prüfungen handelt, dann erst würden u.a. folgende rechtliche Aspekte erörtert werden:
§ Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes bzgl. der Richtlinien für das Klausur- und Prüfungswesen (RiLiKP)
§ Verstoß gegen die normative Festlegung der Prüferanzahl
§ fachliche Qualifikation der Prüfenden
§ keine normative Grundlage für Multiple-Choice Aufgaben im Rahmen der Kurzarbeit aus dem Verkehrsrecht
§ kein durchgeführtes Überdenkensverfahren
Verwaltungsgericht Augsburg verneint berufsbezogene Prüfungen
Das Verwaltungsgericht Augsburg sieht die streitbefangenen Leistungsnachweise nur als einen Teil der beamtenrechtlichen Ausbildung an und verneint die Berufsbezogenheit der Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt,so dass die Grundsätze im Prüfungsrecht keine Geltung beanspruchen würde. In der mündlichen Verhandlung wies Rechtsanwalt Christian Reckling darauf hin, dass der Fall grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verwaltungsgericht sah dies - trotz Klageabweisung - ebenso und ließ die Berufung zu. Das ist ein Teilerfolgt, denn anderenfalls hätte unser Mandant erst das Berufungszulassungsverfahren durchlaufen müssen.
Berufungszulassung wegen Bedeutung grundsätzlicher Art
Der Fall weist prüfungsrechtliche Brisanz auf, denn sollte die Berufsbezogenheit der Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt bejaht werden, hat dies gravierende Auswirkungen bei der Bayerischen Polizei.
Insoweit bedarf es einer bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, um diese grundsätzliche prüfungsrechtliche Frage zu klären.
teipel.law wird weiter über diesen Fall berichten.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.