19. November 2019

Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung

Weil unsere Verfassung verlangt, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf, müssen auch der Ausbildungs- und Prüfungsbetrieb barrierefrei sein, und wo dies nicht möglich ist, sind Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung erforderlich.

Die sich aus der Pflicht zum Nachteilsausgleich ergebenden Fragen sind Gegenstand eines Gutachtens von Professor Dr. Jörg Ennuschat von der Ruhr-Universität Bonn, das er für das Deutschen Studentenwerk und dessen Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) erstellt hat und das am 14. November 2019 in Berlin einem Fachpublikum bestehend aus über 200 Personen aus der Justiz, den Ministerien, den Verwaltungsgerichten und den Hochschulen vorgestellt wurde. Hierzu waren auch nicht nur wir als einzige Kanzlei geladen, sondern waren neben Herrn Prof. Dr. Ennuschat auch die einzigen Fachreferenten. Rechtsanwalt Dr. Küttner stand im Anschluss an seinen Vortrag auch in der anschließenden Podiumsdiskussion hierzu Rede und Antwort.

Im Kern geht es um Folgendes: Menschen mit Behinderungen sollen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung und lebenslangem Lernen haben. Darauf verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland.

Studieren mit Behinderung ist dennoch eine besondere Herausforderung. Noch sind beispielsweise längst nicht alle Hochschulen vollumfänglich barrierefrei und im Prüfungsrecht gibt es noch keine zumindest annähernd brauchbare Handhabung des Grundsatzes, dass Menschen mit Behinderung auch hier nicht benachteiligt werden dürfen, weshalb von einem barrierefreien Prüfungsbetrieb ebenfalls noch keine Rede sein kann.

Bei der Frage, wie in Prüfungen ein dann notwendiger Nachteilsausgleich geregelt und gehandhabt werden muss, stellt sich zunächst das Problem, wann überhaupt eine Behinderung vorliegt. Der Gesetzgeber geht in § 2 des neunten Buchs des Sozialgesetzbuch (SGB IX) davon aus, eine Behinderung sei eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die eine Person in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern könne. Dem folgen aber die Gerichte noch nicht ohne Weiteres, wenn es um die Teilnahme an Prüfungen geht, sondern sie nutzen nach wie vor stattdessen die Figur des sogenannten Dauerleidens als eine, so wörtlich, „die Persönlichkeit prägende und deshalb nicht irreguläre Leistungsbeeinträchtigung“. Wer mit einem solchen Dauerleiden lebt, hat folglich keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, obwohl sich ein solches Dauerleiden in der Regel problemlos unter die oben genannte Definition der Behinderung fassen lässt. Wir finden es außerdem schon fraglich, ob eine Beeinträchtigung die Persönlichkeit prägen muss. Aus unserer Sicht indiskutabel ist aber die Überlegung, die sich aus einer solchen Beeinträchtigung ergebenden Schwierigkeiten in einer Prüfung seien „nicht irregulär“.

Dies spitzt sich beispielsweise in der Frage zu, ob psychische Beeinträchtigungen nachteilsausgleichsfähig sein können. Die Rechtsprechung ist insoweit extrem zurückhaltend, aber nach der oben genannten Definition für Behinderung fallen beispielsweise AD(H)S-Erkrankungen zwanglos in den Anwendungsbereich der maßgeblichen Bestimmungen.

Wie ein Nachteilsausgleich zu erfolgen hat, ist ebenfalls Gegenstand der Diskussion. Die Frage ist dabei insbesondere, wie eine Überkompensation verhindert werden kann, denn die Behinderung darf selbstverständlich auch nicht zu einem Vorteil in den Prüfungen führen.

Auch ist fraglich, welche Maßnahmen als Nachteilsausgleich gewährt werden dürfen. Diskutiert wird insoweit zum Beispiel, dass solche Hilfen gewährt werden müssen, die ein Arbeitgeber einer Person mit Behinderung für die Berufsausübung ebenfalls gewähren müsste. Anknüpfungspunkt für diese Überlegung ist der Sinn und Zweck von berufsbezogenen Prüfungen: Durch sie soll festgestellt werden, ob die Fähigkeiten und Fertigkeiten vorliegen, die für eine spätere Berufsausübung erforderlich sind. Wenn im Rahmen der Berufsausübung durch den Arbeitgeber aber beispielsweise für an Epilepsie leidende Arbeitnehmer Arbeitsplätze ohne Neonlicht geschaffen werden müssen, ist zu fragen, warum dann im Rahmen von Prüfungen nicht auch solche Bedingungen herrschen sollen?

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