Nach neunjähriger Verfahrensdauer über sämtliche Instanzen erzielte der mandatsführende Rechtsanwalt Teipel vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen eine Einigung mit dem beklagten Land. Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Jurastudentin das erste juristische Staatsexamen nicht bestanden hatte. Der zunächst im Hinblick auf die Hausarbeit erfolgreiche Widerspruch führte dazu, dass die Klägerin eine neue Hausarbeit anfertigen durfte, in der Gesamtpunktzahl jedoch nicht die nach dem damaligen hessischen Landesrecht notwendige Mindestpunktzahl erreichte.
Zwar wurden die seinerzeit auch gegen die Aufsichtsarbeiten erhobenen Einwände zurückgewiesen, gleichwohl die Nichtbestehensentscheidung zunächst in Gänze aufgehoben, ohne dass eine Zurückweisung im Übrigen erfolgt wäre. Nachdem die Klägerin nach Neuanfertigung der Hausarbeit nicht die erforderliche Gesamtpunktzahl erreichte, verfolgte sie ihr Begehren weiter und machte sowohl Einwände gegen die neu angefertigte Hausarbeit, als auch gegen die seinerzeit geschriebenen Klausuren geltend. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und mit dem Argument der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten diese nicht prüfte, ließ der Hessische Verwaltungsgerichthof zunächst die Berufung zu, wies diese im anschließenden Berufungsverfahren mit ähnlicher Argumentation wie derjenigen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main jedoch zurück. Im Rahmen des hiergegen durch Rechtsanwalt Teipel geführten Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ließ das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Im Rahmen des Revisionsverfahrens obsiegte RA Teipel vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches den Fall zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückverwies.
Im Rahmen des erneuten Berufungsverfahrens berief sich Rechtsanwalt Teipel auf die seines Erachtens bestehende Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelung im Hessischen Landesrecht und regte die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht an. Im Rahmen der mehrstündigen mündlichen Verhandlung konnte jedoch zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt werden, welche der Kläger die erneute Teilnahme an Teilen des Prüfungsverfahrens ermöglicht - unter Geltung des gegenwärtigen Rechts mit ausgesprochen großzügiger Vorbereitungszeit.
Hess. VGH, Beschl. v. 13.5.2014 - 9 A 1429/12
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