Erfolgreiche Anfechtung einer Lehramtsprüfung
Teipel & Partner Rechtsanwälte erzielen vor dem Verwaltungsgericht Hannover einen Erfolg im Rahmen einer von uns angefochtenen Lehramtsprüfung.
Was war passiert?
Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens war die Anfechtung einer letztmaligen Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
Nach Durchsicht der Prüfungsunterlagen sowie der Rücksprache mit unserer Mandantschaft gestaltete sich die unterrichtspraktische Prüfung unter anderem so, dass Mitglieder der Prüfungskommission zeitweise erheblich abgelenkt waren und so den Ablauf und Verlauf der unterrichtspraktischen Prüfung nicht vollständig zur Kenntnis nehmen konnten. Dieser aus unserer Sicht erhebliche Verfahrensfehler wurde neben weiteren Beanstandungen und Rügen im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
In der mündlichen Verhandlung folgte der Vorsitzende Richter unserer Rechtsauffassung. Er gab insoweit zu verstehen, dass die Mitglieder der Prüfungskommission den gesamten Ab- und Verlauf der Prüfung verfolgen müssen und nicht abgelenkt seien dürfen. Nur so ist gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Bewertung zustande kommt. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben und die Gegenseite musste den Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen aufheben. Unser Mandant darf die unterrichtspraktische Prüfung noch einmal wiederholen.
Wie sollte ein Bewertungsverfahren im Rahmen einer mündlich-praktischen Prüfung ausgestaltet sein?
Die inhaltliche Anforderung an die Bewertung von Prüfungsleistungen gebietet es, dass für die abschließende Beurteilung einer Prüfungsleistung eine hinreichende Grundlage vorhanden ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 618, 623.). Vorbedingung einer verfahrensfehlerfreien Bewertung ist also, dass die Prüfer:innen sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis nehmen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.aO., Rn. 527.). Wenn wie in diesem Fall eine Prüfungskommission gebildet wird, muss jede Prüfer:in fachlich in der Lage sein, die Prüfungsleistung des Prüflings zu erfassen und zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist jede Prüferin bzw. jeder Prüfer also verpflichtet, die Prüfungsleistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.11.2017 – 14 B 1341/17). Denn nur so ist eine eigenverantwortliche Bewertung gewährleistet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 14 B 405/16 -, NRWE, Rn. 4 f. m.w.N.). Es ist daher Aufgabe der Prüfungsorganisation, sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungsleistungen jedes Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen können. Während der unterrichtspraktischen Prüfung haben sich die Mitglieder der Prüfungskommission jeglicher Äußerungen zu enthalten. Eine verbale Kommunikation, aber auch ein lautloser Meinungsaustausch zwischen den Prüfern durch Gestik, wie Kopfschütteln oder stimmloses Zuraunen von Worten durch entsprechende Mundbewegungen stellen generell eine Störung dar, die geeignet sind, die Prüfungsleistungen zu beeinträchtigen (OVG Berlin, Urteil vom 20.12.1995 - OVG 7 B 17.94).
Praxistipp
Betroffene Prüflinge sollten daher den Ablauf und Verlauf der unterrichtspraktischen Prüfung anschließend in einem Gedächtnisprotokoll genauestens schriftlich festhalten, um so mittels anwaltlicher Hilfe prüfen zu lassen, ob die Prüfung in verfahrenstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Aber auch andere Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler können die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen. TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte helfen Ihnen bundesweit im Rahmen einer Prüfungsanfechtung. Verlassen Sie sich nicht sorglos auf die gängige Bewertungspraxis von Prüfer:innen.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.