14. November 2022Prüfungsrecht

Erfolgreiche Anfechtung einer Prüfung zum Notfallsanitäter

Unser Mandant hatte 2018 seine Prüfung zum Notfallsanitäter bei der Stadt Bonn endgültig nicht bestanden. Sein gegen dieses Prüfungsergebnis geführter Widerspruch hatte keinen Erfolg. Nachdem wir mandatiert wurden, Klage erhoben, Akteneinsicht genommen und die Rechtslage geprüft hatten, ging es los:

Uns war aufgefallen, dass entgegen den Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes des Landes NRW der Prüfungsausschuss nicht geschlechtsparitätisch besetzt war. Das ist dann rechtlich zulässig, wenn es der Behörde nicht möglich war, eine geschlechterparitätische Besetzung herbeizuführen, was sie dann aber in einem schriftlichen Vermerk begründen muss. Und dieser Vermerk ist zu den Akten zu nehmen. Ein solcher Vermerk fand sich in den uns vorgelegten Akten jedoch nicht. Also haben wir dieses Argument geltend gemacht, denn bei richtiger Besetzung wären mehr Frauen und damit zumindest teilweise andere Prüfende an der angegriffenen Prüfung beteiligt gewesen, was zu einem anderen Prüfungsverlauf und damit auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Was uns überrascht hat, war die, nun ja, Gegenargumentation der Stadt Bonn: Die Tätigkeit im Rettungswesen sei ein typischer sogenannter Männerberuf, in dem sich daher ganz überwiegend Männer befänden. Daher sei es nicht verwunderlich, dass die fachlich versierten Mitglieder im Prüfungsausschuss überwiegend männlichen Geschlechts seien. Der erste Satz ist schon Murks, eine Einteilung in Männer- und Frauenberufe ist rechtlich nicht möglich und gesellschaftlicher Unsinn. Der zweite Satz aber hat es richtig in sich, unterstellt er doch, dass Frauen nicht so fachlich versierte Mitglieder in Prüfungskommissionen seien wie Männer.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Stadt Bonn klargestellt, dass dies alles so natürlich überhaupt nie gemeint war und nur wer böses denkt, solche Sätze so verstehen könne.

Es ging aber genau so weiter: Uns war auch aufgefallen, dass die Auswahl der Prüfungsaufgaben nicht den Maßgaben des Oberverwaltungsgerichtes Münster entsprechend erfolgt sein könnte. Das Verwaltungsgericht regte daher an, dass die Stadt Bonn darlegen solle, wie die Aufgabenauswahl erfolgte. Uns erreichten daraufhin Stellungnahmen der Prüfenden, wonach (im Wortlaut übereinstimmend) „in der Regel“ die Auswahl der Prüfungsaufgaben in einer bestimmten Verfahrensweise erfolge. Nun war danach aber nicht gefragt, sondern wir wollten wissen, wie es denn im konkreten Falle unseres Mandanten genau gewesen ist. Darauf haben wir natürlich hingewiesen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Stadt Bonn klargestellt, dass es sich bei der Formulierung "in der Regel" natürlich nur um eine allgemein gebräuchliche Redewendung gehandelt habe, welche die Prüfenden nicht im juristischen, sondern selbstverständlich im umgangssprachlichen Sinne verstanden wissen wollten. Gemeint gewesen sei ganz klar, dass auch die Aufgaben für unseren Mandanten korrekt ausgewählt worden seien. Nur wer Böses denkt, könne aufgrund der Formulierung "in der Regel" in den Stellungnahmen zu dem Ergebnis kommen, dass es im Fall unseres Mandanten vielleicht mal anders war. Zweifelsfrei sei also im Falle unseres Mandanten alles rechtmäßig abgelaufen.

Das war noch nicht das Ende: Uns war ferner aufgefallen, dass die maßgebliche Prüfungsordnung lediglich eine Mindestanzahl von Prüfenden für den Prüfungsausschuss festgelegt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2020 ist das aber nicht zulässig, denn es ist nicht fair, wenn zum Beispiel die verschiedenen Jahrgänge von einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Prüfenden, also in dem einen Jahr von mehr, in einem anderen Jahr mal von weniger Prüfenden geprüft werden, oder wenn in einer Nachbarstadt mehr Personen prüfen als in Bonn. Denn je größer die Anzahl der Prüfenden ist, desto ausgewogener ist die Bewertung. Prüfungen müssen daher für alle Teilnehmenden, so weit es möglich ist, gleich durchgeführt werden, also auch von der gleichen Anzahl von Prüfenden. Nur: Ausdrücklich zu der in diesem Verfahren maßgeblichen Prüfungsordnung und zu genau dem hier anzuwendenden Paragraphen hatte das ausdrücklich noch kein Obergericht festgestellt.

Und noch einen Umstand hatten wir vorgetragen: Der Vorsitzende der Prüfungskommission sei während der Prüfung aufgestanden und habe den Raum verlassen. Unser Mandant konnte sich daran genau erinnern und er hatte unmittelbar nach seiner Prüfung zusätzlich ein Gedächtnisprotokoll gefertigt, aus dem sich dies ergab. Was die Beklagte hierzu erwiderte, haben wir schon erwartet: Natürlich hat der Vorsitzende niemals den Raum verlassen. Es war selbstverständlich eine Ungeheuerlichkeit, dies überhaupt zu behaupten. Nur: Unser Mandant hatte Zeugen dafür, dass der Vorsitzende in mehreren Prüfungen jeweils den Prüfungsraum während der laufenden Prüfungen verlassen hatte. Und was in jedem Fall fehlte war eine Protokollierung der Anwesenheit der Prüfenden und des Vorsitzenden im Prüfungsprotokoll.

Nach vier Jahren kam dann endlich Bewegung in das Verfahren, denn das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Sommer 2022 ausdrücklich im Hinblick auf die Notfallsanitäterprüfung und die auch für unseren Fall anwendbaren Vorschriften unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass diese unwirksam sind, weil in ihnen nur eine Mindestzahl von Prüfenden bestimmt sei und daher kein chancengleicher Prüfungsbetrieb in diesen Prüfungen gewährleistet werden könne. Die vor Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Prüfungen sind daher rechtswidrig. Deshalb müsse in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, welche diejenigen Prüfungen betreffen, die vor Verkündung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stattgefunden haben, die Prüfungen erneut durchgeführt werden. Bei später durchgeführten Prüfungen kommt es hingegen darauf an, ob die Prüfungsbehörden eine gleiche Anzahl von Prüfenden für die Prüfungskommissionen sichergestellt hätten.

Nun hätte die Stadt Bonn, nachdem das Verwaltungsgericht Köln auf diese Entscheidung hingewiesen hatte, einsehen können, dass sie in den vergangenen Jahren permanent rechtswidrige Prüfungen durchgeführt hatte, oder wenigstens die Segel streichen und kommentarlos dem Begehren unseres Mandanten abhelfen können.

Weit gefehlt: Vier Tage vor dem für die mündliche Verhandlung angesetzten Termin kritisierte die Stadt Bonn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und führte aus: Diese Entscheidung sei natürlich falsch, weil es eine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle, wenn Prüfungen, die vor 2020 stattfanden, wiederholt werden müssten, während solche, die danach stattfanden, nicht (was ja so nicht stimmt). Unser Mandant werde allein deshalb mit seiner Klage erfolgreich sein, weil er vor einem Stichtag seine Prüfung abgelegt habe (also nicht, weil die Stadt Bonn über Jahre hinweg rechtsfehlerhafte Prüfungen durchgeführt hat). Und nur weil das Verwaltungsgericht Köln in dem Rechtsstreit unseres Mandanten dem Oberverwaltungsgericht Münster folgen werde, hebe man den Prüfungsbescheid auf und unser Mandant könne die Prüfung erneut ablegen.

Da waren wir aber froh, dass die Stadt Bonn ihre Auffassungen von einem rechtmäßigen Prüfungsbetrieb nicht auch noch durch die Instanzen hindurch bis zum Bundesverwaltungsgericht tragen und dort die Prüfungswelt wieder geraderücken wollte. Zwar hätte sicherlich auf dem Weg nach Leipzig selbst die Stadt Bonn akzeptieren müssen, dass heute die Berufswelt nicht mehr in Männer- und Frauenberufe eingeteilt wird (Welche Berufe dürfen in einem solchen Konzept eigentlich queere Menschen ausüben?), Geschlechterparität ein allgemeingültiges Konzept sein sollte, Prüfungen möglichst für alle Teilnehmenden gleich gestaltet sein müssen und dass Vorsitzende die laufenden Prüfungen nicht verlassen dürfen, weswegen die Anwesenheit aller Beteiligten protokolliert werden sollte. Aber das hätte ungefähr weitere vier Jahre gedauert. So freuen wir uns für unseren Mandanten, dass er zeitnah die Prüfung erneut ablegen und dann seinen Beruf ausüben kann.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

Diese Internetseiten verwenden Cookies. Alle eingesetzten Cookies sind essenziell und ermöglichen es, die Webseite nutzen zu können. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies: Datenschutz | Impressum