26. Mai 2023Prüfungsrecht

Vergleichsschluss mit der Universität Potsdam auf Korrektur des Zeugnisdatums bei verspäteter Korrektur

Was war passiert?

Unsere Mandantin war im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit den Fächern Erziehungswissenschaft und Religionswissenschaft an der Universität Potsdam eingeschrieben. Die noch ausstehenden Modularbeiten, die zur Beendigung des Bachelorstudiums führten, wurden im September 2019 zur Bewertung eingereicht. Dabei forderte unsere Mandantin vergeblich die Prüferinnen und Prüfer dazu auf, die Bewertungen fristgerecht und unverzüglich vorzunehmen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Bewertung der Modulprüfung erfolgte erst nach neun Monaten am 30.06.2020. Das Datum des Bachelorzeugnisses wurde auf diesen Zeitpunkt sodann datiert. Hiergegen legte die unsere Mandantin Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die schuldhafte und verspätete Bewertung nicht zu ihren Lasten gehen darf, so dass die Datierung des Zeugnisses auf den Zeitpunkt zu datieren ist, zu dem die Bewertung gem. der Prüfungsordnung spätestens hätte erfolgen dürfen. Die Universität Potsdam wies den Widerspruch zurück, so dass Rechtsanwalt Christian Reckling gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhob.

Gerichtliches Klageverfahren

In dem Klageverfahren wurde u.a. zu Gunsten unserer Mandantin vorgetragen, dass die Ausstellung des Abschlusszeugnisses mit einem mehr als neun Monate nach dem frühestmöglichen Bestehensdatum liegenden Unterschriftsdatum eine erhebliche Benachteiligung unserer Mandantin in ihrem beruflichen Fortkommen darstellt. Denn ein derartiger Abstand zwischen dem Datum der Abgabe der Prüfungsleistungen zur zeitnahen Bewertung und dem Datum der Bewertung legt nahe, dass das Zeugnis bspw. erst nach einem Prüfungsrechtsstreit ausgestellt worden ist. Entsprechende gegenteilige Vermerke sind dem Zeugnis jedoch nicht zu entnehmen. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die rechtswidrige Datierung des Abschlusszeugnisses in Bewerbungssituationen bei einer für die Vereitelung von Berufschancen relevanten Anzahl potenzieller Arbeitgeber zu durchgreifenden Vorbehalten gegenüber dem Zeugnisinhaber führt, sei es, weil ggf. die vermutete Bereitschaft zur Führung eines Rechtsstreits bei einem möglichen Arbeitnehmer negativ gewertet wird, sei es, weil die Aussagekraft der verspäteten Datierung und damit einem längeren Studium in Zweifel gezogen wird. Derartige, in der Regel nicht offen gelegte Erwägungen werden zumindest bei der Entscheidung zwischen zwei im Übrigen gleich geeigneten Bewerbern häufig den Ausschlag geben. Dem daraus folgenden Anspruch, in Gleichbehandlung mit ihren Mitstudierenden ein Prüfungszeugnis zu erhalten, das einheitlich auf den Tag des frühestmöglichen Bestehens datiert ist, sollte daher stattgegeben werden. Die beklagte Universität sah dies jedoch weiterhin anders. 

Um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden und eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung zu finden, einigten man sich darauf, dass zum Abschlusszeugnis ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums als Anlage beigefügt wird in dem der Tag, an dem die letzte Leistung abgelegt wurde, der 30. September 2019, benannt wird (Anlage). In einem ergänzenden Anschreiben wird die Dauer der Bewertung bestätigt. 

Kommentar

Das Gerichtsverfahren zeigt auf, wie engstirnig einige Hochschulen bei derartigen offenkundigen Rechtsstreitigkeiten handeln. Die unstreitige Untätigkeit der Korrektoren, mithin das Verschulden der erheblich verspäteten Durchführung des Bewertungsverfahrens ist dem Studierenden nicht zuzurechnen. Mit fristgerechter Abgabe der Prüfungsleistungen steht einem Studierendem ein Recht auf unverzügliche Bewertung der Prüfungsleistungen zu, denn mit fristgerechter Abgabe wandelt sich die Pflicht des Studierenden zur Abgabe der Prüfungsleistung in eine Leistungspflicht der Hochschule zur unverzüglichen Bewertung. Dies ist dem Bewertungsverfahren immanent, denn es kann dem Prüfling nicht zugemutet werden, über Monate abzuwarten, ob und wie seine Prüfungsleistung bewertet wird. Durch derartige verschuldete Verzögerungen wird das Studium sowie der Studienabschluss erheblich verzögert. Ebenso kann der betroffene Prüfling nicht planen, falls er die zu bewertende Prüfungsleistung im Falle des Nichtbestehens wiederholen muss.


Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

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Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

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