Promotionsordnungen sind Prüfungsordnungen. Denn der Doktor ist ein weiterer akademischer Grad neben dem Bachelor und dem Master und er wird verliehen, wenn eine schriftliche Arbeit eingereicht und eine mündliche Prüfung absolviert wurden (Dissertation und Disputation beziehungsweise Rigorosum), die wenigstens mit "bestanden" bewertet werden.
Voraussetzungen für eine im Ergebnis erfolgreiche Promotion sind aber regelmäßig nicht nur Fleiß und Zeit, sondern oft schon Mastergrade mit entsprechenden Mindestnoten, die Betreuungsbereitschaft von Lehrenden der Hochschule (Doktormutter beziehungsweise Doktorvater), die Immatrikulation sowie die Aufnahme eines Promotionsstudiums und so fort.
Weil der angestrebte Titel den Zugang zu vielen Berufen erleichtert und mitunter, wie zum Beispiel bei der Habilitation, sogar Zugangsvoraussetzung sein kann, sind die Regelungen der Hochschulen über das Promotionsverfahren nicht nur an den einfachrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Hochschulgesetze, sondern auch an den Anforderungen des Art. 12 und des Art. 3 des Grundgesetzes zu messen.
Gleichzeitig dürfen aber die wissenschaftlichen Interessen der Hochschulen an neuen Forschungsergebnissen und Erkenntnissen nicht aus dem Blick geraten.
Eine dennoch verständliche, gut handhabbare, allen Interessen weitgehend gerecht werdende und selbstverständlich rechtssichere Ordnung hierfür zu entwerfen, ist eine herausfordernde Aufgabe.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.