Prüfungsrecht: Verfahren gegen die Landesfeuerwehrschule
Unser Mandant beauftragte uns mit der Durchführung eines Widerspruchsverfahren gegen das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt an der Landesfeuerwehrschule.
Im Rahmen der Ausbildung musste unser Mandant schriftliche Aufsichtsarbeiten zum Thema "Führungslege" belegen, die jedoch mit "nicht bestanden" bewertet worden sind. Darauf hin wurde eine mündliche Nachprüfung durchgeführt, die ebenfalls mit "nicht bestanden" bewertet worden ist.
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Durch das Nichtbestehen der Prüfung wurde unser Mandant zugleich aus dem Beamtenverhältniss mit sofortiger Wirkung entlassen. Rechtsanwalt Christian Reckling legte gegen das prüfungsrechtliche Ergebnis Widerspruch ein und griff sowohl die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten als auch die Durchführung und Bewertung der mündlichen Nachprüfung an. Hierbei wurde u.a. vorgetragen, dass § 24 Abs. 1 LAPVOFeu und die entsprechende Regelung in der LAPVOFeu 2020 (§ 32) gegen geltendes Recht verstoße, da eine konkrete Festlegung der Anzahl der Prüfenden für die Bewertungen der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Nachprüfung nicht vorliegen. Daneben führte Rechtsanwalt Christian Reckling mehrere Einwände gegen die Bewertungsfehler der schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Nachprüfung an.
Zurückweisung des Widerspruchs
Die Landesfeuerwehrschule wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Da die Zurückweisung inhaltlich nicht überzeugte, empfahl Rechtsanwalt Christian Reckling gegen die Zurückweisung des Widerspruchs vorzugehen und leitete aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ein gerichtliches Eilverfahren ein, um die Rechte des Mandanten zu schützen.
Anfrage zur Vergleichsbereitschaft
Das Verwaltungsgericht fragte nunmehr bei den Parteien an, ob grundsätzlich Vergleichsbereitschaft bestehe, was beide Verfahrensbeteiligten bejahten. Insoweit dürfte der Vortrag von Rechtsanwalt Christian Reckling in rechtlicher Hinsicht Substanz haben, denn anderenfalls würde nicht seitens des Verwaltungsgerichts nach Vergleichsbereitschaft gefragt werden. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der Inhalt einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits aussehen wird.
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