26. April 2022Privathochschulrecht, Gutachten

Gutachten für eine private Hochschule wegen Reglementierung bei Überschreiten der Regelstudienzeit

TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte wurden von einer renommierten Hochschule beauftragt, ein Gutachten zur Frage der Reglementierung bei Überschreiten der Regelstudienzeit zu erstellen und die Regelungen praxisgerecht zu formulieren. 

Muss die Regelstudienzeit festgelegt sein?

Die Regelstudienzeit gehört zu den Kernelementen des Lehrbetriebs und findet in den jeweiligen Landeshochschulgesetzes stets Berücksichtigung. Die Studienbewerber:innen müssen bei Studienbeginn wissen, wie lange die Regelstudienzeit im gewählten Studiengang beträgt. Da die Hochschule privatrechtlich organisiert ist, mussten nicht nur die entsprechenden Regelungen in der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung angepasst werden, sondern auch die Klauseln im Studienvertrag, um Widersprüche zu vermeiden.  

Praxistipp

Für privatrechtlich organisierte Hochschulen ist es außerordentlich wichtig zu regeln, welche Handlungsinstrumentarien ihnen zur Verfügung stehen und zugleich rechtmäßig sind, wenn die Studierenden die Regelnstudienzeit überschreiten und hierbei auch kein Studienfortschritt mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Regelungen im Studienvertrag mit denen in der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung kongruent sind. So reicht es beispielsweise nicht aus, nur zu regeln, dass der Studienvertrag im Falle der Überschreitung der Regelstudienzeit außerordentlich gekündigt werden kann. Denn die Beendigung des Studiums vor Erreichen des Abschlusses durch die Hochschule stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG der Studierenden bzw. der Studierenden dar und muss daher verhältnismäßig sein, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Entscheidung gerichtlich überprüft und nachträglich aufgehoben wird. Ohnehin muss die privatrechtlich organisierte Hochschule darauf achten, keine Exmatrikulation auszusprechen. Auch dieser rechtlich relevante Gesichtspunkt ist von den privat staatlich anerkannten Hochschulen zu beachten.  


Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Britta Schulte

  • Spezialistin für Studienplatzklagen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Vertragsrecht für private Hochschulen
  • Über 5.000 geführte Verfahren der Studienplatzklage (in der Human- und Zahnmedizin: gemeinsam mit Rechtsanwalt Christian Teipel)
  • Erfolge im Hochschulzulassungsrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen
  • Geschäftsführende Partnerin bei teipel & partner seit 2016

Britta Schulte steht Ihnen insbesondere für Studienplatzklagen in der Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Hochschulen im Vertragsrecht als fachkundige Ansprechpartnerin zur Verfügung. 

Britta Schulte war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

Diese Internetseiten verwenden Cookies. Alle eingesetzten Cookies sind essenziell und ermöglichen es, die Webseite nutzen zu können. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies: Datenschutz | Impressum