16. Juli 2023

Recht auf Akteneinsicht: Elektronische Versendung der Prüfungsunterlagen

Rechtsanwalt Reckling von teipel erwirkt in mehreren prüfungsrechtlichen Widerspruchsverfahren die elektronische Übersendung von Klausursachverhalten und den Prüfungsleistungen

Die starre Prüfungsbehörde

Es ist schon bezeichnend, dass man als Rechtsanwalt ständig gegen Bürokratiehindernisse und der Missachtung von gesetzlichen Anspruchsgrundlagen auf Akteneinsicht vorgehen muss. Neu ist aber, dass der Antrag auf Akteneinsicht auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Anwalts in einigen Fällen kategorisch abgelehnt wird, ebenso der Hilfsantrag auf (verschlüsselte) Übersendung der Prüfungsunterlagen an die E-Mailadresse, respektive auf Anfertigung von kostenlosen Kopien und deren postalische Übersendung an den jeweiligen Kanzleistandort.

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung haben Prüflinge aber einen Anspruch auf Zurverfügungstellung unentgeltlicher (digitaler) Kopien Ihrer Prüfungsunterlagen. Trotz der erst jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.11.2022 - 6 C 10.21) versuchen es Prüfungsämter als auch Behörden immer wieder, die Akteneinsicht entweder zu verhindern oder unnötig zu erschweren. Es ist in vielen von uns geführen Prüfungsverfahren wie ein Kampf gegen Windmühlen. Trotz eindeutiger Antragstellung unsererseits wurde in mehreren Fällen die Prüfungsakte im Original an uns versendet. Das bedeutet nicht nur einen enormen Büroaufwand, sondern birgt auch die Gefahr, dass die Prüfungsakte durch den Postversand verloren gehen kann. Zudem wird - offenbar in Unkenntnis oder gar vorsätzlich - die Antragstellung missachtet, die primär auf Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO gestützt ist. 

Erst nach mehreren Telefonaten, in denen wir den Prüfungsbehörden deutlich gemacht haben, welch unnötiger Aufwand durch die Versendung von Prüfungsakten im Original entsteht und welches Risiko die Versendung von Originalakten birgt, nach etlichen E-Mails mit der Zitierung von aktueller Rechtsprechung sowie auch einigen gerichtlichen Eilverfahren ist es gelungen, die Prüfungsämter zu überzeugen, die normativen Grundlagen zu beachten und die Versendung von Prüfungsunterlagen möglichst unkompliziert zu halten. Denn das Recht auf Akteneinsicht ist für Prüflinge von enormer Bedeutung.

Es stellt sicher, dass die Prüflinge ihre Leistungen nachvollziehen können, um ggf. gegen Verfahrens- und/oer Beurteilungsfehler vorzugehen

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht zweifelsfrei unterstrichen und Prüflingen die Möglichkeit gegeben, ihr Recht auf Akteneinsicht auch in digitaler Weise wahrzunehmen. Dieses Recht setzen wir durch und zwar gem. den digitalen Neuerungen und normativen Grundlagen im Kanzleimanagement und im Behörden- und Gerichtsalltag. Der Weg dorthin ist zwar immer noch steinig, aber kann gemeistert werden. 


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