06. Juni 2013Prüfungsrecht

Prüfungsanfechtung von Multiple-Choice Prüfungen im Prüfungsrecht

Die drei von Rechtsanwalt Christian Teipel vertretenen Prüflinge studieren im Masterstudiengang BWL/ Business Economics an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

Im Rahmen der Klausuren waren acht bzw. neun Klausurfragen in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens jeweils vier Antwortalternativen zugeordnet. Die Prüflinge hatten hierbei anzukreuzen, welche Antwortmöglichkeit sie für richtig hielten. Punkte wurden hierfür nicht, jedenfalls nicht direkt vergeben. Die Notenfindung erfolgte ausweislich des Bewertungsschemas dergestalt, dass die Gesamtzahl der Fragen ins Verhältnis gesetzt wurde zu denjenigen, die

1. richtig

2. nicht

3. falsch

beantwortet wurden. Eine richtige Antwort wurde dabei höher bewertet als eine nicht gegebene Antwort, welche wiederum höher bewertet wurde als eine falsche Antwort. Auf diese Weise erhielt beispielsweise ein Prüfling, der sieben Fragen richtig und keine oder eine Frage falsch beantwortete, mit der Endnote „1,7“ eine bessere Note als derjenige Prüfling, der ebenfalls sieben Fragen zutreffend, aber zwei Fragen falsch beantwortete.

Darüber hinaus erzielte beispielsweise auch ein Prüfling mit sechs richtig, aber drei falsch beantworteten Fragen mit der Endnote „3,0“ ein schlechteres Ergebnis als derjenige Prüfling, der lediglich fünf Fragen richtig, aber keine Frage falsch (sondern die drei Fragen überhaupt nicht) beantwortete.

Ein Prüfling mit lediglich drei richtig beantworteten Fragen bestand die Prüfung mit der Note „4,0“ dann immer noch, wenn er keine Frage falsch beantwortete, sondern die verbliebenen fünf Fragen gar nicht beantwortete, wohingegen Prüflinge, die fünf Fragen richtig, aber vier Fragen falsch beantworteten, die gleiche Note erzielten und Prüflinge mit vier richtigen, aber drei falschen Antworten mit der Note „5,0“ die Prüfung nicht bestanden.

Die Anfechtungen der Prüfungsentscheidungen führten - nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos verlaufen war und sowohl gerichtliches Eil- als auch Klageverfahren auf den Weg gebracht wurden - zur Aufhebung der Prüfungsentscheidungen. Alle vertretenen Prüflinge konnten die Klausuren je zweimal wiederholen.

Denn die zur Anwendung gelangten Bewertungsgrundsätze sind nach inzwischen gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet, den wahren Leistungsstand des Prüflings mit der erforderlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse wegen des möglichen endgültigen Nichtbestehens und des daraus resultierenden Ausbildungsendes Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 I S. 1 GG hat, muss so gestaltet sein, dass es geeignet ist, zuverlässige Aussagen über die berufsbezogenen Kenntnisse des Prüflings zu gewinnen. Für ein vorliegend zur Anwendung gelangtes Antwort-Wahl-Verfahren bedeutet dies, dass mit ihm methodisch hinreichend zuverlässig beurteilt werden können muss, ob ein Prüfling seine Antworten lediglich erraten oder aufgrund eigener Kenntnisse gegeben hat. Bei einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, ist dies nicht der Fall; das Bewertungsverfahren ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden, die durch eine richtige Antwort erreicht worden sind, da hier nicht der Wissensstand des Prüflings Gegenstand der Notenfindung ist, sondern seine Bereitschaft zu raten. Darüber hinaus erweist sich das Bewertungssystem als fehlerhaft, da es dazu führt, dass Kenntnismängeln unterschiedliches Gewicht beigemessen wird.

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Teipel

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Hochschulrecht, einschließlich Privathochschulrecht
  • Seit 2007 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Über 1.000 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Über 5.000 geführte Verfahren der Studienplatzklage (in der Human- und Zahnmedizin: gemeinsam mit Rechtsanwältin Britta Schulte)
  • Erfolge im Prüfungsrecht vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 

Christian Teipel steht Ihnen insbesondere Hochschulen im Privathochschulrecht als fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung, einschließlich der Prozesse im Rahmen der digitalen Transformarmation.

Christian Teipel war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

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