04. Mai 2020Verwaltungsrecht

Teipel & Partner | Erfolg gegen Versorgungswerk NRW vor Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen Fortzahlung von Halbwaisenrente

Die auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht einschließlich Studienplatzklagen spezialisierte Kanzlei Teipel & Partner war für eine Abiturientin, deren Bewerbung um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin erfolglos war und die daher bis zur erneuten Bewerbung an ihrem Gymnasium an dem Diploma Programme International Baccalaureate (IB) teilnahm, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich.

 

Unsere Mandantin hatte sich zum Wintersemester um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben, wurde aber nicht zugelassen. In der Zeit bis zur Bewerbung für das nächste Sommersemester nahm sie am Diploma Programme International Baccalaureate (IB) teil, welches bei erfolgreichem Abschluss in vielen Staaten als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist und vielfach unmittelbar den Zugang zum Hochschulstudium eröffnet, ohne dass das deutsche Abitur dort erst anerkannt werden müsste.

Das für sie zuständige, berufsständische Versorgungswerk in NRW stellte allerdings die Zahlung der Halbwaisenrente ein mit der Begründung, unsere Mandantin habe mit dem Abitur bereits eine Hochschulzugangsberechtigung und das International Baccalaureate verschaffe ihr somit keinen weiteren Vorteil.

Eine solche Argumentation ist insbesondere aus dem Unterhaltsrecht und aus dem Bereich des BAFöG bekannt. Dort kann die Unterstützung mitunter nur hinsichtlich einer Ausbildung beziehungsweise von aufeinander aufbauenden Ausbildungen geboten sein.

Halbwaisen und Waisen mussten allerdings während ihrer Kindheit den Verlust eines Elternteils oder beider Eltern erleiden. Während ihrer Ausbildung genießen sie in der Regel auch nicht den Rückhalt und die Förderung, die zwei Eltern zu leisten in der Lage sind. Daher hat der Gesetzgeber im Rentenrecht eine solche Einschränkung bewusst nicht geregelt, sondern die Zahlung der Waisen- oder Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Lebensjahr allein daran geknüpft, dass sich die (Halb-) Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, also irgendeine Ausbildung macht. Es darf folglich überhaupt keine Rolle spielen, ob solche Ausbildungen aufeinander aufbauend sind, ob der Schulbesuch erforderlich ist oder die denkbaren Kombinationen aus Sicht des Rentenzahlers sinnvoll sind. Entscheidend ist vielmehr nur, dass es sich jeweils überhaupt um eine Schul- oder Berufsausbildung handelt.

Aus unserer Sicht musste dies auch gegenüber dem berufsständischen Versorgungswerk gelten, denn dessen Satzung war in den entscheidenden Passagen wortidentisch mit den rentenrechtlichen Bestimmungen des Rentenrechts in SGB VI und VII.

Nach Klageerhebung am 10. Februar 2020 stellte sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf den Standpunkt, dass es sich bei der Teilnahme an dem Diploma Programme International Baccalaureate um einen Schulbesuch handele und weil die Klägerin noch nicht 27 Jahre alt ist, die Halbwaisenrente fortzuzahlen sei. Es erteilte einen entsprechenden richterlichen Hinweis an das beklagte Versorgungswerk, welches am 4. Mai 2020 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Zahlung rückwirkend wieder aufgenommen hat.

Rechtsanwalt Dr. Küttner: „Es freut mich, dass aufgrund des richterlichen Hinweises in weniger als drei Monaten die Klärung herbeigeführt und das Verfahren in der Hauptsache zugunsten unserer Mandantin beendet werden konnte.“

Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Dr. Jürgen Küttner

  • Spezialist im Prüfungsrecht und Beamtenrecht 
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2008. 
  • Promotion zum Dr. „in utroque iure“ (kanonischem und weltlichem Recht)
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und dem Bundesfinanzhof.

Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere  im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.  

Dr. Jürgen Küttner war mandatsführend in folgenden Verfahren

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  • Spezialist im Prüfungsrecht und Hochschulrecht, einschließlich Privathochschulrecht
  • Seit 2007 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Über 1.000 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Über 5.000 geführte Verfahren der Studienplatzklage (in der Human- und Zahnmedizin: gemeinsam mit Rechtsanwältin Britta Schulte)
  • Erfolge im Prüfungsrecht vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl Revisionsnichtzulassungsbeschwerde als auch Revision) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 

Christian Teipel steht Ihnen insbesondere Hochschulen im Privathochschulrecht als fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung, einschließlich der Prozesse im Rahmen der digitalen Transformarmation.

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